Geschätzte Königsdorferinnen und Königsdorfer!
Gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Raketen, Batterien, Lederkracher, etc.) im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Verwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (§ 38 Abs. 2 PyroTG) und in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs. 5 PyroTG) bleiben davon unberührt – sie gelten somit auch im Anwendungsbereich einer Ausnahmeverordnung gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG.
Kurz zusammengefasst:
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ab der Kategorie F2 (Raketen, Batterien, Lederkracher, etc.) ist im gesamten Ortsgebiet verboten! Wir bitten Sie deshalb, auf die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu verzichten. Unsere Umwelt und unsere Tiere werden es Ihnen danken!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeindeverwaltung


