Waldbrandverordnung 2026
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 05.05.2026, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden. Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Jennersdorf das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.
§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.
Jennersdorf, am 05.05.2026
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Harald Dunkl
An der Amtstafel der Gemeinde Königsdorf
Angeschlagen am: 06.05.2026
Abgenommen am: 02.11.2026
Dokumente
- Waldbrand VO 2026.pdf Dateigröße: 1,5 MB