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Waldbrandverordnung 2026

waldbrand

Verordnung

 

der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 05.05.2026, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden. Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

 

§ 1

 Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Jennersdorf das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.

 

§ 3

 Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

 

Jennersdorf, am 05.05.2026

Der Bezirkshauptmann:

Mag. Harald Dunkl


An der Amtstafel der Gemeinde Königsdorf

Angeschlagen am: 06.05.2026

Abgenommen am: 02.11.2026

Dokumente