Hunde
An- und Abmeldung
(1) Wer einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Gemeindeamt binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht.
(2) Ebenso muß binnen 2 Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
Gerne können sie dies auch digital erledigen:
@ 1: Hundeanmeldung
@ 2: Hundeabmeldung
Verpflichtender Sachkundekurs für Hundehalter:innen ab Juli 2026
Mit 1. Juli 2026 tritt in Österreich eine neue bundesweite Regelung im Tierschutzrecht in Kraft:
Vor Aufnahme einer Hundehaltung ist künftig ein verpflichtender Sachkundenachweis zu erbringen. Ziel ist es, künftige Hundehalter:innen bereits vor der Anschaffung über die Anforderungen einer verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Haltung zu informieren.
Belehrung Sachkundenachweis.pdf
Bestimmte Personen bzw. Tierhaltungen sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
- Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
- Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
- Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;
- Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
- Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
- Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;
- Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben.
Ist man als zukünftige/r Hundehalter:in von der Ausnahme des Sachkundenachweises betroffen, so ist bei der Bezirkshauptmannschaft ein entsprechender Antrag (siehe Anhang) zu stellen.
Antrag Ausnahme Sachkundenachweis Hund.pdf
Hundeabgabe und Hundemarke
Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke im Gemeindeamt nach erfolgter Anmeldung:
Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).
Kosten Hundemarke € 3,00 einmalig
Hundeabgabe für Nutzhunde: € 14,50 jährlich
Hundeabgabe für alle anderen Hunde: € 22,44 jährlich
Führen und Halten von Tieren:
- Im gesamten Gemeindegebiet herrscht eine Leinenpflicht
- Hundebesitzer sind verpflichtet, die durch Hunde verursachte Verunreinigungen auf Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen, sowie Verkehrsflächen und Gehsteigen unverzüglich zu entfernen.
VO Leinenpflicht Beschluss 2023.pdf
Achtung, Chip-Pflicht für alle Hunde seit 2010!
Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen
und ihn in einer vom BM für Gesundheit, Familien und Jegend zur Verfügung gestellten bundesweiten
Datenbank zu registrieren.
Bei Fehlen des Chips kann im Wiederholungsfall die Strafe für diese Verwaltungsübertretung über € 3.000,– betragen.