Verordnungen
der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 05.05.2026, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden. Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet: § 1 Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Jennersdorf das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft. § 3 Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet. Jennersdorf, am 05.05.2026 Der Bezirkshauptmann: Mag. Harald Dunkl An der Amtstafel der Gemeinde Königsdorf Angeschlagen am: 06.05.2026 Abgenommen am: 02.11.2026 Die Gebührenverordnung zur Benützung der Abfallsammelstelle ist dem Anhang zu entnehmen. Die Verordnung über die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren im Jahr 2025 finden Sie anbei. Die Details zu den Wasserbezugsgebühren im Jahr 2025 sind dem Anhang zu entnehmen. Die Details über die Verordnung einer Hundeabgabe sind dem Anhang zu entnehmen. Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie eine Verordnung des Gemeinderates betreffend das Führen und Halten von Tieren. Diese Verordnung umfasst u.a. die Leinenpflicht, sowie die Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot. Details der Verordnung sind dem Anhang zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Ihre GemeindeverwaltungVerordnung
Waldbrandverordnung 2026
Verordnung
Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle 2026
Kanalbenützungsgebühren 2026
Wasserbezugsgebühren 2026
Hundeabgabe 2026
Führen und Halten von Tieren - Leinenpflicht