EHESCHLIESSUNG & VERPARTNERUNG

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nichtmiteinander verheiratet sind/waren.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.

 

Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

Der erste Schritt auf dem Weg zu Ihrer „Traumzeremonie“ ist die offizielle Anmeldung der Eheschließung/Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

Die sogenannte „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ (bei der beide Verlobte/Partnerschaftswerber persönlich anwesend sein müssen), kann in jedem Standesamt in Österreich erfolgen. Bei einer Eheschließung/Verpartnerung in einer Gemeinde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Bezirk Jennersdorf erfolgt die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ im Verbandsbüro im Rathaus Jennersdorf, Bahnhofring 15.

Bitte beachten Sie, dass der Termin für Ihre Trauung/Verpartnerung erst fixiert werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig beim Standesamt vorliegen.

Für die offizielle Anmeldung sind folgende Unterlagen im Original grundsätzlich notwendig (österreichische Staatsbürger, volljährig):

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • eventuell Nachweis akademischer Grad oder einer Standesbezeichnung (Verleihungsurkunde oder Vorlage einer inländischen
  • Personenstandsurkunde, falls dort eingetragen)
  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die
  • Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes, falls dieser nicht in Österreich liegt
  • Amtlicher Lichtbildausweis

Wenn Sie beide ein gemeinsames Kind haben:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Wenn der Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen ist: Vaterschaftsanerkenntnis.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell beim Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes zu erfragen.

Bitte beachten Sie:

Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter https://www.gerichtsdolmetscher.at/Verzeichnis.
Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern benötigen auch eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.

 

Fristen Eheschließung

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

 

Kosten Eheschließung

Für die Ermittlung der Ehefähigkeit                                  50,00 Euro

Für die Vorlage von ausländischen Urkunden              130,00 Euro

Weitere Kosten:

Bundesverwaltungsabgabe:

Trauung während der Dienstzeit                                         5,45 Euro

Trauung außerhalb der Dienstzeit                                     10,90 Euro

Trauung außerhalb der Amtsräume                                   54,50 Euro

und

Landes-Kommissionsgebühren für Trauungen außerhalb der Amtsräume:

An Werktagen während der Amtsstunden:                    200,00 Euro

An Werktagen außerhalb der Amtsstunden

sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen:                300,00 Euro