Standesamt

Allgemeine Informationen

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich beim Standesamtsverband Jennersdorf zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden, in dessen Rahmen von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen wird.

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung kann am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.

 

Für Ihre Eheschließung in Königsdorf steht ein Standesbeamter zur Verfügung:

Herr Werner Siegl

  • Voraussetzungen

    Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

    Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

    Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
    • die Person für diese Ehe reif erscheint.

    Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

    Zu den Eheverboten zählen:

    • Blutsverwandtschaft
      Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nichtmiteinander verheiratet sind/waren.
    • Adoptivverhältnis
      Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
    • Doppelehe
      Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.
  • Fristen

    Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

    Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

  • Kosten

    Für die Ermittlung der Ehefähigkeit                              50,00 Euro

    Für die Vorlage von ausländischen Urkunden           130,00 Euro

    Weitere Kosten:

    Bundesverwaltungsabgabe:

    Trauung während der Dienstzeit        5,45 Euro

    Trauung außerhalb der Dienstzeit    10,90 Euro

    Trauung außerhalb der Amtsräume 54,50 Euro

    und

    Landes-Kommissionsgebühren für Trauungen außerhalb der Amtsräume:

    An Werktagen während der Amtsstunden:                    200,00 Euro

    An Werktagen außerhalb der Amtsstunden

    sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen:                300,00 Euro