Veranstaltungsanmeldungen

  • Anmeldung von Veranstaltungen

    Anmeldung von Veranstaltungen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt.

    Öffentliche Veranstaltungen

    werden unterteilt in:

    bewilligungspflichtige Veranstaltungen

    • Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Schauspielerinnen mitwirken
    • Zirkusse
    • Tierschauen
    • Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden

    anmeldepflichtige Veranstaltungen

    • Vorträge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen
    • Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarsteller oder Laiendarstellerinnen mitwirken
    • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
    • Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc.
    • Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys etc.
    • Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge)
    • jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
  • Zuständige Behörden

    das Amt der jeweiligen Landesregierung:

    • für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
    • tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten

    die Bezirkshauptmannschaft:

    • für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben

    die Gemeinde bzw. der Magistrat:

    • für anmeldepflichtige Veranstaltungen
    • tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten (bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebseinrichtungen)

    zusätzlich die Bundespolizeidirektion:

    • für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht